Satzung & Wahlordnung
Hier stehen die vollständigen Entwürfe von Satzung und Wahlordnung des The Pup Of Germany e.V. (in Gründung). Beide werden von der Gründungsversammlung beschlossen; bis dahin kannst du sie kommentieren: über das Formular oder per Mail an wraff@thepupofgermany.com. Jede Rückmeldung wird gelesen und fließt ein; die Änderungshistorie am Anfang jedes Dokuments zeigt, was sich wann geändert hat. Also: Schnüffel dich durch.
Beide Dokumente wurden in mehreren getrennten Prüfdurchgängen (Vereinsrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Konsistenz) geprüft und werden vor der Gründungsversammlung anwaltlich geprüft sowie dem Finanzamt für Körperschaften I Berlin nach § 60a AO zur Vorabstimmung vorgelegt.
Wie schwer ist was zu ändern?
Absichtlich zweistufig. Die Grundpfeiler der Wahl stehen in der Satzung und brauchen zur Änderung eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung: eine Stimme pro Person, geheim und elektronisch, keine Jury, kein Publikums-Votum, Wahlregister statt Pflicht-Mitgliedschaft, unabhängige Wahlleitung. Das schützt die Wahl davor, mit knapper Mehrheit umgebaut zu werden. Alles Praktische dagegen, Fristen, Zeitplan, Kandidaturablauf, Wahltool, steht in der Wahlordnung, und die ändert die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Nur ein bereits angekündigtes Wahlverfahren ist eingefroren: Darauf finden Änderungen keine Anwendung.
Satzung des Vereins „The Pup Of Germany e.V.“
ENTWURF, Stand: 19. Juli 2026, Fassung 1.8 (zur Kommentierung durch die Community)
Änderungshistorie: Fassung 1.3 hat die Mindestmitgliedsdauer bei der Titelwahl gestrichen (Sicherheit trägt die Identitätsverifikation, nicht die Wartezeit; die MV-Karenz in § 9 bleibt). Fassung 1.4 hat das Titeljahr-Budget eingeführt (§ 3 Abs. 5). Fassung 1.5 härtet nach zwei weiteren Prüfdurchgängen: Budget ohne Auszahlungsanspruch und mit Vier-Augen-Freigabe, Angemessenheits- und Rückwirkungsregeln, definierte Antrags-Vollständigkeit im Wahlfenster, Sonderfristen-Öffnung für die Aberkennung, präzisierte Verweise. Fassung 1.6 ersetzt die beitragsfreie Community-Mitgliedschaft durch das Wahlregister (§ 6): Wer bei der Titelwahl mitstimmen will, registriert sich einmalig kostenlos und verifiziert sich, ohne Vereinsmitglied zu werden. Die Schutzmechanismen (Verifikation, einheitliche Bearbeitung im Wahlfenster, Missbrauchs-Moratorium mit Wahlleitungs-Kontrolle) wurden aus dem Mitgliedschaftsrecht in das Wahlregister überführt; die Paragraphen wurden neu nummeriert. Nach einem weiteren Prüfdurchgang gehärtet: Ausschlüsse nach dem Stichtag wirken auf das Stimmverzeichnis, das Verifikationsverfahren ist im Wahlfenster eingefroren, Register-Hygiene mit festem Turnus, präzisierte Moratoriums- und Umlauf-Formulierungen. Fassung 1.7 arbeitet die finale Dreifach-Prüfung ein (Vereinsrecht, Gemeinnützigkeit, Konsistenz): Stimmrechtsausschluss der betroffenen Person bei der Aberkennung, begrenzte Öffnungsklausel des Wahlregisters, Satzungsgrundlage für die kommissarische Ergänzung der Wahlleitung, Bestandsschutz geheim abgegebener Stimmen, Vorschuss-Klarstellung, Liquidatoren-Vertretung, redaktionelle Änderungsermächtigung. Fassung 1.8 setzt Community-Feedback um: „Mitgliedschaftsarten“ statt „Klassen“ (§ 4) und ausdrücklicher Einwilligungsvorbehalt für biometrische Daten (§ 15).
Hinweis: Dieser Entwurf ist eine Arbeitsgrundlage für die Gründungsversammlung. Er wurde in mehreren getrennten Durchgängen geprüft (Vereinsrecht/Registerfähigkeit, Gemeinnützigkeitsrecht, innere Konsistenz), überarbeitet und verifiziert. Vor Beschlussfassung ist er anwaltlich zu prüfen. Der Entwurf wird dem Finanzamt für Körperschaften I Berlin zur Vorabstimmung nach § 60a AO vorgelegt und dem Amtsgericht Charlottenburg (Vereinsregister) zur Voranfrage übermittelt; vor der Anmeldung ist eine Namensrecherche nach § 57 Abs. 2 BGB durchzuführen. Kommentare an wraff@thepupofgermany.com oder über das Formular auf thepupofgermany.com/mitgruenden/.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „The Pup Of Germany“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 AO),
b) die Förderung der Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) sowie
c) die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO). - Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) öffentliche, für alle zugängliche Bildungs-, Informations- und Aufklärungsangebote über sexuelle und geschlechtliche Vielfalt sowie über die Pupplay- und Fetisch-Community, ihre Ausdrucksformen und Schutzbedürfnisse, gerichtet an die allgemeine Öffentlichkeit (etwa Informationsmaterialien, Online-Veranstaltungen, Vorträge, Infostände);
b) Maßnahmen zur Sichtbarkeit und gegen Diskriminierung queerer Menschen, insbesondere durch eine ehrenamtliche Botschafter*in („The Pup Of Germany“), die durch öffentliche Auftritte, Vorträge, Medien- und Bündnisarbeit Aufklärungs-, Antidiskriminierungs- und Vernetzungsarbeit leistet; die Botschafter*in wird regelmäßig in einer offenen, allen Menschen nach Maßgabe des § 6 zugänglichen Wahl bestimmt (§ 12);
c) Beratungs-, Vernetzungs- und Unterstützungsangebote für Menschen, die wegen ihrer geschlechtlichen Identität oder Orientierung Diskriminierung erfahren, sowie die Vermittlung an Fachstellen;
d) kulturelle Veranstaltungen und Beiträge queerer (Sub-)Kultur, einschließlich öffentlich zugänglicher Performances, Ausstellungen und Bühnenformate;
e) die Zusammenarbeit mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften und öffentlichen Stellen, die verwandte Zwecke verfolgen. - Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er tritt für Konsens, Vielfalt und Anti-Diskriminierung ein.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Ehrenamt
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nachgewiesene Auslagen werden erstattet. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass Vereins- und Organämter, einschließlich der Tätigkeit der Vorstandsmitglieder, sowie sonstige Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung, insbesondere im Rahmen der Pauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, ausgeübt werden.
- Die Person, die den Titel nach § 12 trägt, erhält für ihre Tätigkeit als Titelträger*in keine Vergütung und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ersetzt werden ausschließlich nachgewiesene Auslagen ihrer ehrenamtlichen Botschafter*innen-Tätigkeit (Aufwendungsersatz entsprechend § 670 BGB). Die Mitgliederversammlung kann für das Titeljahr einen zweckgebundenen Höchstbetrag für diesen Auslagenersatz festlegen (Titeljahr-Budget); der Höchstbetrag wird vor der Bekanntmachung der Wahl festgelegt und mit dieser veröffentlicht, eine Änderung während des laufenden Titeljahres wirkt nur für danach entstehende Aufwendungen. Das Titeljahr-Budget begründet keinen Anspruch auf Auszahlung; eine pauschale Auszahlung des Budgets oder von Teilbeträgen ohne Nachweis ist ausgeschlossen, Vorschüsse entsprechend § 669 BGB gegen spätere Abrechnung mit prüffähigen Belegen bleiben zulässig. Die Erstattung setzt prüffähige Belege voraus und ist auf dem Grunde und der Höhe nach angemessene Aufwendungen zur Verwirklichung der Satzungszwecke (§ 2) beschränkt; die Verwendung wird im Finanzbericht (§ 14) ausgewiesen. Absatz 4 Satz 3 findet auf die Tätigkeit als Titelträger*in keine Anwendung.
§ 4 Mitgliedschaft: Arten und Rechte
- Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder: natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die die Arbeit des Vereins aktiv mittragen;
b) Fördermitglieder: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die den Verein finanziell oder ideell unterstützen. - Rechte der Mitgliedschaftsarten:
a) Ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Teilnahme-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht nach Maßgabe des § 9 sowie das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern. Für die Stimmberechtigung bei der Wahl nach § 12 gilt § 6 (Eintragung im Wahlregister) auch für sie.
b) Fördermitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Rederecht; ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht ihnen nicht zu. Für natürliche Personen unter den Fördermitgliedern bleibt die Eintragung im Wahlregister (§ 6) unbenommen. - Jede Person kann nur eine Mitgliedschaft innehaben. Innerhalb ihrer Mitgliedschaftsart haben alle Mitglieder gleiche Rechte und Pflichten.
- Alle Mitglieder erkennen die Werte des Vereins an: Konsens, Respekt, Vielfalt und der Schutz vor Diskriminierung, insbesondere die Solidarität mit FLINTA*-Personen.
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein wird durch Antrag in Textform (§ 126b BGB), insbesondere über das Online-Formular des Vereins, beantragt. Vor Ausübung eines Stimmrechts ist die Identität des Mitglieds in einem Verfahren zu verifizieren, das die Einmaligkeit der Person sicherstellt; erhoben und gespeichert werden nur die hierfür erforderlichen Daten, eine Offenlegung des bürgerlichen Namens gegenüber anderen Mitgliedern ist nicht erforderlich. Der Vorstand kann die Verifikation jederzeit, insbesondere vor Wahlen, erneut verlangen. Näheres regelt die Datenschutzrichtlinie (§ 15 Abs. 3).
- Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand. Widerspricht der Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags, gilt die Aufnahme als mit Ablauf dieser Frist erfolgt. Welche Angaben ein vollständiger Antrag enthält, veröffentlicht der Verein mit dem Antragsformular.
- Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist in Textform mitzuteilen; abgelehnte Antragsteller*innen können die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Ordentliches Mitglied kann in der Regel nur werden, wer sich zuvor für die Zwecke des Vereins engagiert hat oder dem Verein in sonstiger Weise verbunden ist. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über die Zahl der gestellten, angenommenen und abgelehnten Anträge.
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der jederzeit in Textform erklärt werden kann;
b) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Satzung, die Ordnungen oder die Werte des Vereins (§ 4 Abs. 4). Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung mit einer Stellungnahmefrist von mindestens zwei Wochen; der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung in Textform die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Bis zur Entscheidung ruht ausschließlich das passive Wahlrecht; Teilnahme-, Rede- und Stimmrechte bleiben bestehen. Bei der Beschlussfassung über den eigenen Ausschluss ist die betroffene Person nicht stimmberechtigt;
c) durch Streichung, wenn das Mitglied auf zwei Aufforderungen zur Verifikation oder Aktualisierung seiner Kontaktdaten in Textform mit einer Frist von jeweils mindestens vier Wochen nicht reagiert oder mit Beiträgen trotz zweifacher Mahnung länger als sechs Monate in Rückstand ist; die zweite Aufforderung bzw. Mahnung muss auf die drohende Streichung hinweisen. Die Streichung beschließt der Vorstand; sie ist dem Mitglied, soweit erreichbar, in Textform mitzuteilen. Gegen die Streichung kann das Mitglied binnen eines Monats die nächste Mitgliederversammlung anrufen; Buchstabe b) Sätze 4 und 5 gelten entsprechend;
d) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch deren Auflösung oder Beendigung. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis; eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen ist ausgeschlossen.
§ 6 Wahlregister und Wahlberechtigung
- Für die Wahl nach § 12 und für weitere Abstimmungen über Maßnahmen der Zweckverwirklichung (§ 2 Abs. 3), die diese Satzung oder die Wahlordnung dem Wahlregister öffnen, führt der Verein ein Wahlregister; Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 1) und sonstige Angelegenheiten des Vereinslebens können dem Wahlregister nicht übertragen werden. Stimmberechtigt ist, wer am jeweiligen Stichtag im Wahlregister eingetragen ist, es sei denn, die Eintragung ist nach Absatz 5 vor dem Ende des Wahl- oder Abstimmungszeitraums beendet worden; bereits geheim abgegebene Stimmen bleiben von einer späteren Beendigung der Eintragung unberührt.
- In das Wahlregister eintragen lassen kann sich jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahres durch einmalige Registrierung in Textform (§ 126b BGB), insbesondere über das Online-Formular des Vereins. Registrierung und Eintragung sind kostenlos. Voraussetzung der Eintragung ist die Verifikation der Identität in einem Verfahren, das die Einmaligkeit der Person sicherstellt (eine Person, eine Eintragung, eine Stimme); erhoben und gespeichert werden nur die hierfür erforderlichen Daten, eine Offenlegung des bürgerlichen Namens gegenüber anderen eingetragenen Personen oder der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich. Das Verifikationsverfahren wird auf der Website des Vereins veröffentlicht. Der Vorstand kann die Verifikation jederzeit, insbesondere vor Wahlen, erneut verlangen; zwischen der Bekanntmachung einer Wahl oder Abstimmung nach § 12 und der Verkündung ihres Ergebnisses bedürfen Änderungen des Verifikationsverfahrens und Verlangen erneuter Verifikation der Zustimmung der Wahlleitung.
- Die Eintragung begründet keine Mitgliedschaft im Verein und keine mitgliedschaftlichen Rechte oder Pflichten; sie verpflichtet insbesondere nicht zu Beiträgen oder zur Mitarbeit. Mit der Registrierung erkennt die Person die Werte des Vereins (§ 4 Abs. 4) und den Ehrenkodex (§ 13) an.
- Vollständige Registrierungen werden nach einheitlichen, für alle gleichen Maßstäben bestätigt; die Bestätigung kann in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Ist eine Registrierung unvollständig, ist das der Person unverzüglich unter Angabe der fehlenden Angaben mitzuteilen. Zwischen der Bekanntmachung einer Wahl oder Abstimmung nach § 12 und dem zugehörigen Stichtag werden vollständige Registrierungen in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; Zurückweisungen und Unvollständigkeits-Feststellungen in diesem Zeitraum sind der Wahlleitung unter Angabe der Gründe anzuzeigen.
- Die Eintragung endet
a) durch Abmeldung, die jederzeit in Textform erklärt werden kann;
b) durch Streichung, wenn die Person auf zwei Aufforderungen zur erneuten Verifikation oder zur Aktualisierung ihrer Kontaktdaten in Textform mit einer Frist von jeweils mindestens vier Wochen nicht reagiert; die zweite Aufforderung muss auf die drohende Streichung hinweisen;
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei Mehrfachregistrierung, bei dem Versuch, Wahlen oder Abstimmungen zu manipulieren, oder bei grobem Verstoß gegen die Werte des Vereins (§ 4 Abs. 4) oder den Ehrenkodex (§ 13), nach vorheriger Anhörung mit einer Stellungnahmefrist von mindestens zwei Wochen;
d) durch Tod.
Streichung und Ausschluss beschließt der Vorstand; sie sind der Person, soweit erreichbar, in Textform mitzuteilen. Die betroffene Person kann binnen eines Monats in Textform die Überprüfung durch die Wahlleitung verlangen, die endgültig entscheidet; ist keine Wahlleitung im Amt, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Wird die Überprüfung zwischen der Bekanntmachung einer Wahl oder Abstimmung nach § 12 und der Verkündung ihres Ergebnisses verlangt, entscheidet die Wahlleitung unverzüglich, spätestens binnen einer Woche. Zwischen der Bekanntmachung einer Wahl oder Abstimmung nach § 12 und der Verkündung ihres Ergebnisses bedürfen Streichungen und Ausschlüsse aus dem Wahlregister der Zustimmung der Wahlleitung. - Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für koordinierte Registrierungen vor, die auf Mehrfach- oder Scheinregistrierungen, entgeltlich veranlasste Registrierungen oder die Umgehung der Verifikation gerichtet sind, kann der Vorstand die Eintragung neuer Personen für bis zu drei Monate aussetzen und in dieser Zeit eingehende Registrierungen zurückstellen. Die Aussetzung ist unverzüglich auf der Website des Vereins zu veröffentlichen; eine Verlängerung über drei Monate hinaus sowie eine erneute Aussetzung innerhalb von sechs Monaten bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zwischen der Bekanntmachung einer Wahl oder Abstimmung nach § 12 und der Verkündung ihres Ergebnisses bedarf die Aussetzung, auch eine zu diesem Zeitpunkt bereits laufende, der Zustimmung der Wahlleitung; verweigert die Wahlleitung die Zustimmung, endet die Aussetzung. Für eine bei der Bekanntmachung bereits laufende Aussetzung holt der Vorstand die Zustimmung unverzüglich ein; liegt sie nicht binnen einer Woche nach der Bekanntmachung vor, endet die Aussetzung.
- Für die Verarbeitung der Daten des Wahlregisters gilt § 15 entsprechend. Der Vorstand fordert die eingetragenen Personen mindestens alle zwei Jahre zur Bestätigung ihrer Eintragung auf; Absatz 5 Buchstabe b gilt entsprechend. Nach Beendigung der Eintragung werden die Daten der Person gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder überwiegende berechtigte Interessen des Vereins (insbesondere die Dokumentation einer Wahl bis zum Ablauf der Anfechtungsfristen) entgegenstehen.
§ 7 Beiträge
- Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder zahlen Beiträge. Die Eintragung im Wahlregister (§ 6) ist beitragsfrei.
- Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge regelt eine Beitragsordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt. Die Beitragsordnung kann ermäßigte Beiträge und Härtefallregelungen vorsehen.
- Der Vorstand kann Beiträge in begründeten Einzelfällen stunden oder erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig insbesondere für
a) die Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) die Entgegennahme des Jahres- und Finanzberichts und die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl der Kassenprüfer*innen und der Wahlleitung,
d) den Erlass und die Änderung der Ordnungen und des Ehrenkodex (§ 13),
e) Satzungsänderungen, Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins,
f) die endgültige Entscheidung über die Anrufung gegen Ausschluss, Streichung oder Aufnahme-Ablehnung (§ 5 Abs. 3 und 4). - Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder es unter Angabe des Zwecks in Textform verlangt; sie ist binnen sechs Wochen nach Zugang des Verlangens abzuhalten. Kommt der Vorstand dem nicht nach, sind die Antragstellenden berechtigt, die Versammlung selbst in der Form des Absatzes 5 einzuberufen; sie bestimmen dabei auch die Form nach Absatz 3.
- Die Mitgliederversammlung findet als virtuelle Versammlung ohne Versammlungsort, als hybride Versammlung oder als Präsenzversammlung statt. Die Form bestimmt der Vorstand und teilt sie mit der Einberufung mit. Im Regelfall wird die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt.
- Bei virtueller oder hybrider Durchführung wird die Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, insbesondere per Videokonferenz, abgehalten. Die Einberufung enthält die Zugangsdaten sowie Angaben dazu, wie Teilnahme-, Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht elektronisch ausgeübt werden können. Die Zugangsdaten sind persönlich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Verein stellt durch geeignete Authentifizierung sicher, dass nur Teilnahmeberechtigte teilnehmen und nur Stimmberechtigte abstimmen.
- Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte Adresse, mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung in Textform gestellt werden; fristgerecht eingegangene Anträge werden den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Versammlung in Textform mitgeteilt. Über Gegenstände, die weder mit der Tagesordnung noch nach Satz 2 angekündigt wurden, kann beraten, aber nicht beschlossen werden; ausgenommen sind Verfahrensanträge. Anträge auf Satzungs- oder Zweckänderung, auf Auflösung des Vereins sowie auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn sie mit der Tagesordnung unter Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts, bei Satzungsänderungen des vorgeschlagenen Wortlauts, angekündigt wurden.
- Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorsitzenden geleitet, bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied; die Versammlung kann eine andere Versammlungsleitung wählen. Bei Tagesordnungspunkten, die die Abberufung oder Entlastung des Vorstands betreffen, darf die Versammlungsleitung dem Vorstand nicht angehören. Die Versammlungsleitung bestimmt die protokollführende Person.
- In der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, deren Aufnahme im Zeitpunkt der Versammlung mindestens drei Monate zurückliegt. Für die Gründungsmitglieder gilt die Wartefrist nicht; ihre Mitgliedschaft gilt als am Tag der Errichtung des Vereins begonnen. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme; Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen. Fördermitglieder nehmen nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 teil. Im Wahlregister eingetragene Personen sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung als Gäste mit Rederecht teilzunehmen; die Versammlungsleitung kann das Rederecht der Gäste zur ordnungsgemäßen Durchführung angemessen beschränken und weitere Gäste zulassen.
- Die Stimmabgabe erfolgt durch elektronische Erklärung im Konferenzsystem, über ein elektronisches Abstimmungssystem oder, bei Präsenzversammlungen, durch Handzeichen. Auf Verlangen von einem Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten sowie bei Wahlen von Personen ist geheim abzustimmen; bei virtueller Durchführung ist hierfür ein Verfahren zu verwenden, das die geheime Stimmabgabe gewährleistet.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Stimmberechtigten beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung vorzunehmen, die das Registergericht oder das Finanzamt aus formalen Gründen verlangen; sie sind der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das die Form der Versammlung, die ordnungsgemäße Einberufung, die Feststellung der Stimmberechtigung sowie die Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen dokumentiert. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen; die Unterzeichnung kann in elektronischer Form erfolgen. Das Protokoll ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.
- Näheres zum Ablauf, zur Technik und zur Ausübung der Mitgliederrechte in virtuellen Versammlungen regelt eine Geschäftsordnung (§ 13).
§ 10 Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen (Umlaufverfahren)
- Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB können Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch ohne Versammlung im Umlaufverfahren in Textform gefasst werden. Ausgenommen sind Satzungs- und Zweckänderungen, die Auflösung des Vereins sowie Abberufungen von Personen; Wahlen von Personen sind im Umlaufverfahren nur zulässig, wenn ein elektronisches Verfahren eingesetzt wird, das die geheime Stimmabgabe gewährleistet.
- Der Vorstand übermittelt hierzu den Beschlussgegenstand mit Begründung an alle stimmberechtigten Mitglieder und setzt eine Frist zur Stimmabgabe von mindestens zwei Wochen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, die nach § 9 Abs. 7 stimmberechtigt wären; maßgeblich ist der Tag der Übermittlung des Beschlussgegenstands.
- Der Beschluss ist gefasst, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat und die nach § 9 Abs. 10 erforderliche Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmt. Das Ergebnis ist den Mitgliedern in Textform mitzuteilen und wie ein Versammlungsbeschluss zu protokollieren.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens vier Personen, darunter die*der Vorsitzende und die*der Schatzmeister*in. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsämter (insbesondere stellvertretender Vorsitz, Schriftführung) besetzen.
- Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein ordentliches Mitglied kooptieren. Die Kooptation ist mit Beschlussfassung wirksam; das Amt des kooptierten Mitglieds endet, wenn die nächste Mitgliederversammlung die Bestätigung verweigert. Die Bestätigung ist auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Es dürfen nicht mehr Vorstandsmitglieder kooptiert als gewählt sein. Unterschreitet der Vorstand die Mindestzahl nach Absatz 1, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen; besteht kein vertretungsberechtigter Vorstand mehr, ist jedes ordentliche Mitglied berechtigt, die Mitgliederversammlung zur Neuwahl in der Form des § 9 Abs. 5 einzuberufen.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse können in Präsenz, per Videokonferenz oder im Umlaufverfahren in Textform erfolgen; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und dokumentiert. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt; besteht der Vorstand aus zwei Personen und ist er dauerhaft uneinig, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über die Tätigkeit und die Finanzen des Vereins (§ 14).
§ 12 Die Wahl „The Pup Of Germany“
- Der Verein richtet als Maßnahme der Zweckverwirklichung (§ 2 Abs. 3 b) regelmäßig, in der Regel jährlich, die Wahl der Repräsentationsperson „The Pup Of Germany“ aus. Die gewählte Person wirkt für die Dauer ihres Titeljahres als ehrenamtliche Botschafter*in des Vereins im Sinne des § 2.
- Für die Wahl gelten folgende Grundsätze, die durch die Wahlordnung (§ 13) ausgestaltet werden:
a) Die Wahl erfolgt ausschließlich durch die im Wahlregister eingetragenen Personen (§ 6). Eine Jury, ein Publikums- oder Saalvotum oder eine sonstige Gewichtung neben diesen Stimmen findet nicht statt.
b) Stimmberechtigt ist, wer am in der Wahlordnung bestimmten Stichtag im Wahlregister eingetragen ist (§ 6 Abs. 1). Eine Mindestdauer der Eintragung besteht nicht; auch wer sich nach der Bekanntmachung der Wahl registriert, ist stimmberechtigt, wenn die Eintragung einschließlich Verifikation bis zum Stichtag wirksam ist. Der Stichtag liegt zwischen der Bekanntmachung der Wahl und dem Beginn des Wahlzeitraums; Näheres regelt die Wahlordnung.
c) Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Stimmrechtsvertretung ist ausgeschlossen.
d) Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch, geheim und kostenlos.
e) Die Auszählung wird von einer Wahlleitung verantwortet, die aus mindestens zwei Personen besteht, die nicht dem Vorstand angehören und nicht selbst kandidieren. Das Ergebnis und die Beteiligung werden veröffentlicht.
f) Kandidieren können im Wahlregister eingetragene Personen nach Maßgabe der Wahlordnung. Die Wahlordnung regelt auch das Verfahren bei Anfechtung der Wahl. - Der Titel ist an die Person gebunden und nicht übertragbar. Auf Vorschlag des Vorstands oder eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder kann der Titel aberkannt werden, wenn die Trägerin oder der Träger in grober Weise gegen die Werte des Vereins (§ 4 Abs. 4) verstößt; die betroffene Person ist vorher durch den Vorstand mit einer Stellungnahmefrist von mindestens zwei Wochen anzuhören. Über die Aberkennung stimmen alle nach Absatz 2 b) stimmberechtigten Personen ab; die betroffene Person ist bei der Aberkennungsabstimmung nicht stimmberechtigt. Die Abstimmung wird von der Wahlleitung durchgeführt. Für die Aberkennungsabstimmung kann die Wahlordnung kürzere Bekanntmachungs- und Abstimmungsfristen als für die Wahl vorsehen und abweichend von Absatz 2 b) Sätze 2 und 3 als Stichtag den Tag der Bekanntmachung der Abstimmung bestimmen.
- § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 13 Ordnungen und Ehrenkodex
- Die Mitgliederversammlung kann zur Ausgestaltung dieser Satzung Ordnungen erlassen und ändern, insbesondere eine Wahlordnung (zu §§ 6 und 12), eine Beitragsordnung (zu § 7), eine Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung (zu § 9) sowie einen Ehrenkodex.
- Die Ordnungen und der Ehrenkodex sind nicht Bestandteil der Satzung. Sie dürfen dieser Satzung nicht widersprechen und werden auf der Website des Vereins veröffentlicht.
§ 14 Transparenz und Kassenprüfung
- Der Verein veröffentlicht auf seiner Website: die Satzung, die Ordnungen, den Ehrenkodex, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie jährlich einen Tätigkeits- und Finanzbericht mit einer Übersicht über Einnahmen und Ausgaben. Veröffentlichte Protokolle werden auf Beschlüsse und Ergebnisse beschränkt; personenbezogene Angaben von Mitgliedern und im Wahlregister eingetragenen Personen werden pseudonymisiert, ausgenommen die gewählten Organmitglieder.
- Sponsoring- und Förderkonditionen werden in ihren Grundzügen offengelegt.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören; wählbar sind auch im Wahlregister eingetragene Personen, Fördermitglieder (natürliche Personen) und vereinsfremde Personen. Die Kassenprüfer*innen prüfen jährlich die Kassen- und Buchführung des Vereins und berichten der Mitgliederversammlung. Sie prüfen auch die Verwendung des Titeljahr-Budgets (§ 3 Abs. 5) auf Belegnachweis und Satzungszweckbezug und berichten hierüber gesondert. Scheidet eine Person vorzeitig aus, kann die nächste Mitgliederversammlung nachwählen.
- Für die Wahlleitung (§ 12 Abs. 2 e) gelten Absatz 3 Sätze 1, 2 und 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass mindestens zwei Mitglieder und mindestens eine Ersatzperson gewählt werden. Die Wahlordnung kann vorsehen, dass die Wahlleitung bei vorzeitigem Ausscheiden bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ergänzt wird.
§ 15 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder und der im Wahlregister eingetragenen Personen ausschließlich zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO.
- Für Mitgliederverwaltung, Wahlregister, Versammlungen und Wahlen setzt der Verein Verfahren ein, die Vertraulichkeit, Integrität und, bei geheimen Abstimmungen, die Nichtzuordenbarkeit der Stimmabgabe gewährleisten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO), insbesondere biometrische Daten im Rahmen der Identitätsverifikation, werden nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet; die Verifikation kann durch einen darauf spezialisierten externen Dienstleister erfolgen, der Verein erhält und speichert dabei nur das Prüfergebnis und die zur Sicherstellung der Einmaligkeit erforderlichen Angaben. Mitglieder und im Wahlregister eingetragene Personen können innerhalb des Vereins unter ihrem Szene-Namen (Pupnamen) auftreten; die Offenlegung des bürgerlichen Namens gegenüber anderen ist nicht erforderlich.
- Näheres regelt eine Datenschutzrichtlinie des Vorstands.
§ 16 Auflösung des Vereins, Vermögensbindung
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen (§ 9 Abs. 10).
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestellt, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Je zwei Liquidatoren vertreten den Verein gemeinsam.
Errichtet durch die Gründungsversammlung am [DATUM], durchgeführt [in Präsenz in …/im Wege der Videokonferenz].
Unterschriften der Gründungsmitglieder (mindestens sieben, § 56 BGB; eigenhändige Unterschriften auf der Satzungsurkunde, § 59 Abs. 3 BGB, ggf. im Umlauf eingeholt).
Wahlordnung für die Wahl „The Pup Of Germany“
ENTWURF, Stand: 19. Juli 2026, Fassung 1.8 (Anpassung an Satzungsfassung 1.8, inhaltlich unverändert zur Fassung 1.7)
Änderungshistorie: Fassung 1.3 hat die Mindestmitgliedsdauer bei der Titelwahl gestrichen (Registrierung und Verifikation bis zum Stichtag genügen, Ankündigung sechs Wochen vorher). Fassung 1.4 hat das Titeljahr-Budget aufgenommen. Fassung 1.5 öffnet die Kandidatur auch für neu Hinzukommende, regelt Bewerbungsfrist und Vorbehalts-Zulassung, sichert das Titeljahr-Budget mit Vier-Augen-Freigabe und Fristen ab und präzisiert Aberkennungs- und Aussetzungsregeln. Fassung 1.6 stellt auf das Wahlregister um (§ 6 der Satzung): Stimmberechtigt ist, wer eingetragen und verifiziert ist; eine Vereinsmitgliedschaft ist nicht erforderlich. Nach einem weiteren Prüfdurchgang gehärtet: Ausschlüsse nach dem Stichtag wirken auf das Verzeichnis, erweiterte Anfechtungsbefugnis, Botschafter*innen-Vereinbarung, präzisierte Aberkennungs-Bekanntmachung und Stichwahl-Frist, Definition des Wahlfensters. Fassung 1.7 arbeitet die finale Dreifach-Prüfung ein: pseudonymes Verzeichnis mit Vier-Augen-Prüfung, Wiederaufnahme zu Unrecht Gestrichener, Kooptation bis zur Mindestzahl, Freigabe-Ersatzregel mit Kassenprüfung, Vereinbarungs-Zeitpunkt nach Ergebnisverkündung, Stichwahl-Bekanntmachung, Veröffentlichung des bereinigten Wahlprotokolls.
Diese Wahlordnung ergänzt §§ 6 und 12 der Satzung des The Pup Of Germany e.V. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist nicht Bestandteil der Satzung. Bei Widerspruch gilt die Satzung.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt die Durchführung der Wahl der Repräsentationsperson „The Pup Of Germany“ nach § 12 der Satzung, der Aberkennungsabstimmung nach § 12 Abs. 3 der Satzung sowie weiterer Abstimmungen über Maßnahmen der Zweckverwirklichung (§ 2 Abs. 3 der Satzung), die die Mitgliederversammlung durch Beschluss zur Ergänzung dieser Ordnung dem Wahlregister öffnet (§ 6 Abs. 1 der Satzung). Wahlfenster im Sinne dieser Ordnung ist der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung einer Wahl oder Abstimmung und der Verkündung ihres Ergebnisses.
§ 2 Wahlgrundsätze
- Die Wahl erfolgt ausschließlich durch die im Wahlregister eingetragenen Personen: frei, gleich, geheim und elektronisch. Es gibt keine Jury und kein Publikums-Votum.
- Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Stimmrechtsvertretung und Stimmübertragung sind ausgeschlossen.
- Registrierung und Teilnahme an der Wahl sind kostenlos.
§ 3 Stimmberechtigung und Stichtag
- Stimmberechtigt ist, wer am Stichtag im Wahlregister eingetragen ist; die Eintragung setzt die Verifikation der Identität nach dem Verfahren des Vereins voraus (§ 6 Abs. 2 der Satzung). Eine Mindestdauer der Eintragung besteht nicht: Wer sich nach der Bekanntmachung der Wahl registriert, ist stimmberechtigt, wenn die Eintragung einschließlich Verifikation bis zum Stichtag wirksam ist. Die Bekanntmachung weist hierauf hin und nennt den letzten Registrierungstag, an dem eine vollständige Registrierung bei gewöhnlichem Verfahrenslauf noch rechtzeitig vor dem Stichtag eingetragen werden kann.
- Die Wahlleitung bestimmt den Stichtag und nennt ihn in der Bekanntmachung des Wahlzeitraums. Er liegt frühestens vier Wochen nach der Bekanntmachung und spätestens sieben Tage vor Beginn des Wahlzeitraums; eine nachträgliche Änderung des Stichtags ist ausgeschlossen.
- Die Wahlleitung stellt nach dem Stichtag und vor Beginn des Wahlzeitraums das Verzeichnis der Stimmberechtigten fest. Maßgeblich ist der Datenbestand des Wahlregisters mit Ablauf des Stichtags. Das Verzeichnis wird pseudonym geführt (Registernummer oder Pupname, keine Klarnamen) und von zwei Mitgliedern der Wahlleitung gemeinsam geprüft. Personen, deren Eintragung nach dem Stichtag nach § 6 Abs. 5 der Satzung endet (bei Streichung und Ausschluss nur mit Zustimmung der Wahlleitung), werden aus dem Verzeichnis gestrichen und sind nicht stimmberechtigt; bereits geheim abgegebene Stimmen bleiben unberührt, § 8 bleibt unberührt. Wird eine Streichung oder ein Ausschluss auf Überprüfung aufgehoben oder die Zustimmung verweigert, wird die Person wieder in das Verzeichnis aufgenommen, solange der Wahl- oder Abstimmungszeitraum noch nicht beendet ist.
- Registrierungen nach der Bekanntmachung unterliegen denselben Verifikationsanforderungen wie alle anderen und werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet (§ 6 Abs. 4 der Satzung). Das Recht des Vorstands, Eintragungen bei koordinierten zweckwidrigen Registrierungen auszusetzen, bleibt unberührt; zwischen Bekanntmachung und Ergebnisverkündung gilt § 6 Abs. 6 Sätze 3 und 4 der Satzung (Zustimmung der Wahlleitung, Ende der Aussetzung bei Verweigerung oder ausbleibender Zustimmung, auch für bereits laufende Aussetzungen).
§ 4 Wahlleitung
- Die Wahlleitung besteht aus mindestens zwei Personen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie mindestens einer gewählten Ersatzperson. Wahlleitungsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und nicht selbst kandidieren; wählbar sind auch im Wahlregister eingetragene Personen, Fördermitglieder (natürliche Personen) und vereinsfremde Personen (§ 14 Abs. 4 der Satzung).
- Kandidiert ein Mitglied der Wahlleitung oder scheidet es aus, rückt die Ersatzperson nach. Sinkt die Wahlleitung unter zwei Personen und ist keine Ersatzperson vorhanden, kooptieren die verbliebenen Mitglieder der Wahlleitung, ersatzweise der Vorstand, so viele Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, dass die Mindestzahl nach Absatz 1 wieder erreicht ist, kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung (§ 14 Abs. 4 Satz 2 der Satzung). Zwischen Bekanntmachung und Ergebnisverkündung kooptieren vorrangig die verbliebenen Wahlleitungsmitglieder; eine Kooptation durch den Vorstand ist unverzüglich auf der Website bekanntzumachen.
- Die Wahlleitung organisiert die Wahl, stellt die Stimmberechtigung fest, verantwortet die Auszählung und entscheidet in erster Instanz über Einsprüche. Sie überprüft auf Antrag Streichungen und Ausschlüsse aus dem Wahlregister und stimmt ihnen im Wahlfenster zu oder verweigert die Zustimmung (§ 6 Abs. 5 der Satzung).
- Die Wahlleitung dokumentiert alle wesentlichen Schritte in einem Wahlprotokoll, einschließlich der angezeigten Zurückweisungen und Unvollständigkeits-Feststellungen (§ 6 Abs. 4 der Satzung) sowie der Streichungen und Ausschlüsse im Wahlfenster (§ 6 Abs. 5 der Satzung).
§ 5 Kandidatur
- Kandidieren kann jede Person, die am Stichtag stimmberechtigt ist, sich selbst bewirbt und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen, auf der Website veröffentlichten Ehrenkodex in Textform anerkennt. Auch wer sich erst nach der Bekanntmachung registriert, kann kandidieren; Eintragung und Verifikation müssen bis zum Stichtag wirksam sein. Maßgeblich ist die zu Beginn der Bewerbungsfrist veröffentlichte Fassung des Ehrenkodex.
- Die Wahlleitung legt die Bewerbungsfrist mit der Bekanntmachung fest. Die Bewerbung erfolgt in Textform innerhalb dieser Frist und enthält eine Selbstvorstellung. Die Wahlleitung prüft nur die formalen Voraussetzungen; eine inhaltliche Vorauswahl findet nicht statt. Liegt der Stichtag nach dem Ende der Bewerbungsfrist, erfolgt die Zulassung unter dem Vorbehalt der Feststellung der Stimmberechtigung nach § 3 Abs. 3.
- Alle zugelassenen Kandidaturen werden gleichberechtigt auf der Website des Vereins vorgestellt. Kandidaturen können unter dem Szene-Namen (Pupnamen) geführt werden.
§ 6 Wahlverfahren
- Die Wahl findet in der Regel jährlich in einem von der Mitgliederversammlung festgelegten Zeitraum statt. Die Bekanntmachung des Wahlzeitraums erfolgt durch die Wahlleitung auf der Website, in Textform an die Mitglieder und in Textform an die im Wahlregister eingetragenen Personen, mindestens sechs Wochen vor Beginn; das eröffnet auch neu Registrierten die Teilnahme (§ 3). Der Wahlzeitraum beträgt mindestens zwei Wochen.
- Die Stimmabgabe erfolgt über ein elektronisches Wahlsystem, das gewährleistet: (a) Zugang nur für Stimmberechtigte, (b) eine Stimme pro Person, (c) Geheimheit der Stimmabgabe (keine Zuordenbarkeit von Stimme zu Person nach Abgabe), (d) Nachvollziehbarkeit des Gesamtergebnisses, (e) unmittelbaren Zugriff der Wahlleitung auf die Auszählungsdaten. Das eingesetzte Verfahren und die Art der Ergebnisfeststellung werden vor Beginn des Wahlzeitraums veröffentlicht.
- Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht keine Kandidatur diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaturen mit den meisten Stimmen statt; die Stichwahl beginnt binnen zwei Wochen nach Veröffentlichung des Ergebnisses des ersten Wahlgangs. Absatz 1 Satz 2 gilt für die Stichwahl mit der Maßgabe, dass die Sechs-Wochen-Frist entfällt und die Bekanntmachung unverzüglich erfolgt; Absatz 1 Satz 3 gilt nicht, der Stichwahlzeitraum beträgt mindestens eine Woche. Für die Stichwahl gelten der Stichtag des ersten Wahlgangs und das nach § 3 Abs. 3 festgestellte Verzeichnis der Stimmberechtigten fort. Bei Stimmengleichheit um den Einzug in die Stichwahl entscheidet das von der Wahlleitung gezogene Los; endet die Stichwahl stimmengleich, entscheidet ebenfalls das Los.
- Steht nur eine Kandidatur zur Wahl, wird mit Ja/Nein abgestimmt. Gewählt ist die Person, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
- Geht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist keine zulässige Kandidatur ein, verlängert die Wahlleitung die Frist einmalig um bis zu vier Wochen; verschiebt sich dadurch der Beginn des Wahlzeitraums, macht die Wahlleitung den neuen Zeitraum unverzüglich bekannt, Stichtag und festgestelltes Verzeichnis (§ 3 Abs. 2 und 3) bleiben unverändert. Geht auch dann keine Kandidatur ein oder wird die einzige Kandidatur nach Absatz 4 nicht gewählt, entfällt die Wahl für diesen Zyklus; der Titel bleibt bis zur nächsten Wahl unbesetzt.
§ 7 Ergebnis und Veröffentlichung
- Die Wahlleitung stellt das Ergebnis fest und veröffentlicht auf der Website: die Stimmenzahl je Kandidatur, die Gesamtbeteiligung und die Zahl der Stimmberechtigten.
- Das Wahlprotokoll wird in einer um personenbezogene Angaben bereinigten Fassung (§ 14 Abs. 1 der Satzung entsprechend) auf der Website veröffentlicht.
§ 8 Anfechtung
- Jede stimmberechtigte Person kann die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Ergebnisses in Textform bei der Wahlleitung anfechten. Anfechtungsberechtigt ist außerdem jede Kandidatur sowie, wer geltend macht, durch Zurückweisung oder Zurückstellung der Registrierung, Streichung, Ausschluss oder Nichtzulassung der Kandidatur zu Unrecht von der Wahl ausgeschlossen worden zu sein. Die Anfechtung ist zu begründen.
- Über die Anfechtung entscheidet die Wahlleitung binnen zwei Wochen. Gegen ihre Entscheidung kann binnen zwei Wochen die Mitgliederversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet; der Vorstand kann hierfür eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren (§ 10 der Satzung) einleiten.
- Eine Anfechtung hat nur Erfolg, wenn der gerügte Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst haben kann.
§ 9 Titeljahr und Aberkennung
- Das Titeljahr beginnt mit der Verkündung des Ergebnisses und endet mit der Verkündung des Ergebnisses der nächsten Wahl, spätestens jedoch 18 Monate nach seinem Beginn. Die Mitgliederversammlung kann die Dauer künftiger Titeljahre verkürzen; eine Verkürzung eines bereits laufenden Titeljahres ist ausgeschlossen, § 12 Abs. 3 der Satzung bleibt unberührt. Eine Verlängerung über 18 Monate hinaus ist ausgeschlossen.
- Die gewählte Person wirkt als ehrenamtliche Botschafter*in im Sinne des § 2 der Satzung. Für den Auslagenersatz gilt § 3 Abs. 5 der Satzung; besteht ein von der Mitgliederversammlung festgelegtes Titeljahr-Budget, wird höchstens bis zu dessen Höhe erstattet. Belege sind innerhalb von drei Monaten nach Entstehen der Aufwendung, spätestens sechs Wochen nach Ende des Titeljahres, bei der*dem Schatzmeister*in einzureichen; Vorschüsse sind nur gegen spätere Abrechnung zulässig. Erstattungen aus dem Titeljahr-Budget bedürfen der Freigabe durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam; wer an der Erstattung persönlich beteiligt ist oder der erstattungsberechtigten Person nahesteht, wirkt an der Freigabe nicht mit. Steht wegen dieser Mitwirkungsverbote kein zweites freigabeberechtigtes Vorstandsmitglied zur Verfügung, erfolgt die Freigabe durch das verbleibende Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer Kassenprüferin oder einem Kassenprüfer (§ 14 Abs. 3 der Satzung). Unverzüglich nach Verkündung des Ergebnisses, spätestens vor der ersten Erstattung aus dem Titeljahr-Budget, schließen der Verein und die gewählte Person eine Botschafter*innen-Vereinbarung (Beauftragung im Sinne der §§ 662, 670 BGB), die insbesondere die Bindung an den Ehrenkodex, Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand und die Abstimmung öffentlicher Auftritte im Rahmen der Vereinsplanung, den Ausschluss rechtsgeschäftlicher Vertretung des Vereins, die Nutzung von Titel und Vereinsnamen sowie die Pflichten bei Aberkennung regelt; sie ist Voraussetzung für Erstattungen aus dem Titeljahr-Budget.
- Für die Aberkennung des Titels gilt § 12 Abs. 3 der Satzung; die Abstimmung führt die Wahlleitung nach den Regeln dieser Ordnung durch. Auf Grundlage von § 12 Abs. 3 Satz 4 der Satzung gilt abweichend von § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, § 3 Abs. 2 sowie von den Fristen des § 6 Abs. 1: Die Wahlleitung bestimmt den Abstimmungszeitraum und macht die Aberkennungsabstimmung auf der Website sowie in Textform an die Mitglieder und die im Wahlregister eingetragenen Personen mindestens zwei Wochen vor Beginn des Abstimmungszeitraums bekannt, Stichtag ist der Tag dieser Bekanntmachung, und der Abstimmungszeitraum beträgt mindestens eine Woche. Die betroffene Person ist bei der Aberkennungsabstimmung nicht stimmberechtigt. § 8 gilt entsprechend. Der Titel ist aberkannt, wenn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zustimmt; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 10 Schlussbestimmung
Diese Wahlordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit; auf ein bereits bekannt gemachtes Wahlverfahren finden Änderungen keine Anwendung.